Kreistag - CDU Stadtverband Haiger

Der Kreistag des Lahn-Dill-Kreises

Der Kreistag des Lahn-Dill-Kreises besteht entsprechend der Regelungen der §§ 21 ff. HKO aus 81 Kreistagsabgeordneten. Sie bilden im Gegensatz zum Kreisausschuss das „Kreisparlament“ und überwachen als solche die gesamte Kreisverwaltung und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere stellen sie den Haushaltsplan auf und überwacht dessen Ausführung.

Die Kommunalwahl am 6. März 2016 ergab folgende Sitzungverteilung:

Die CDU Haiger stellt aktuell keine Kreistagsabgeordneten. Um auf die Seite der CDU-Kreistagsfraktion zu gelangen, klicken Sie hier:
Die 25 Kreistagsabgeordneten der CDU Lahn-Dill

 

Aufgaben des Kreistags:

Gemäß § 29 Abs. 1 HKO beschließt der Kreistag über die Angelegenheiten des Landkreises, soweit sich aus der HKO nichts anderes ergibt. Er kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Kreisausschuss oder einen Ausschuss übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 30 KHO aufgeführten Angelegenheiten. Die Übertragung bestimmter Arten von Angelegenheiten auf den Kreisausschuss kann in der Hauptsatzung niedergelegt werden. Der Kreistag kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassunger  auf andere  Kreisorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.

Gemäß § 29 Abs. 2 HKO überwacht der Kreistag die gesamte Kreisverwaltung, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HKO, und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen. Er kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Kreisausschuss in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihr gebildeten oder bestimmten Ausschuss (Akteneinsichtsausschuss) fordern.
Die Überwachung erfolgt unbeschadet der Möglichkeit, einen Akteneinsichtsausschuss einzurichten, durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen des Kreistags, durch schriftliche Anfragen und aufgrund eines Beschlusses des Kreistages durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Kreisausschusses an die Kreistagsvorsitzende und die Fraktionsvorsitzenden. Der Kreisausschuss  ist verpflichtet, Anfragen der Kreistagsabgeordneten und der Fraktionen zu beantworten.

Gemäß § 29 Abs. 3 HKO hat der Kreisausschuss dem Kreistag über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

Gemäß § 30 HKO kann der Kreistag die Entscheidung über die nachfolgenden Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. die aufgrund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen,
  3. die Änderung der Kreisgrenzen,
  4. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung,Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
  5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  6. die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlass der Haushaltssatzung,
  7. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100 der Hessischen Gemeindeordnung (Nachtragshaushalt),
  8. die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung) und dieEntlastung des Kreisausschusses,
  9. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind,
  10. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  11. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
  12. die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
  13. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  14. die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus,
  15. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2,
  16. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  17. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19.