Stadtverordnete - CDU Stadtverband Haiger

Die CDU-Fraktion

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger besteht entsprechend der Regelungen der §§ 38, 49 HGO aus 37 Stadtverordneten. Sie bildet im Gegensatz zum Magistrat das „Stadtparlament“ und überwacht als solches die gesamte Stadtverwaltung und die Geschäftsführung des Magistrats, insbesondere stellt sie den Haushaltsplan auf und überwacht dessen Ausführung.

Die Kommunalwahl am 6. März 2016 ergab folgende Sitzungverteilung:


 Die 17 Stadtverordneten der CDU-Fraktion:


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Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung:

Gemäß § 50 Abs. 1 HGO beschließt die Stadtverordnetenversammlung über die Angelegenheiten der Stadt, soweit sich aus der HGO nichts anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheitenauf den Magistrat oder einen Ausschuss übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 51 HGO aufgeführten Angelegenheiten. Die Übertragung bestimmter Arten von Angelegenheiten auf den Magistrat kann in der Hauptsatzung niedergelegt werden. Die Stadtverordnetenversammlung kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sie auf andere städtische Organe übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.

Gemäß § 50 Abs. 2 HGO überwacht die Stadtverordnetenversammlung die gesamte Verwaltung der Stadt, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO, und die Geschäftsführung des Magistrats, insbesondere die Verwendung der städtischen Einnahmen. Sie kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Magistrat in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihr gebildeten oder bestimmten Ausschuss (Akteneinsichtsausschuss) fordern.
Die Überwachung erfolgt unbeschadet der Möglichkeit, einen Akteneinsichtsausschuss einzurichten, durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, durch schriftliche Anfragen und aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Magistrats an den Stadtverordnetenvorsteher und die Fraktionsvorsitzenden. Der Magistrat ist verpflichtet, Anfragen der Stadtverordneten und der Fraktionen zu beantworten.

Gemäß § 50 Abs. 3 HGO hat der Magistrat die Stadtverordnetenversammlung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.


Gemäß § 51 HGO kann die Stadtverordnetenversammlung die Entscheidung

über die nachfolgenden Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. die aufgrund der Gesetze von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen,
  3. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  4. die Änderung der Stadtgrenzen,
  5. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer der Stadt im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
  6. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  7. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
  8. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100 HGO (Nachtragshaushalt),
  9. die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112 HGO) und die Entlastung des Magistrats,
  10. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Stadtbevölkerung von Bedeutung sind,
  11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist,
  13. die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
  14. die Umwandlung von städtischem Gliedervermögen oder städtischen Gliederklassenvermögen in freies Stadtvermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am städtischen Gliedervermögen oder städtischen Gliederklassenvermögen,
  15. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  16. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Magistrats oder von Stadtverordneten mit der Stadt,
  17. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  18. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.